Kinder und Jugendliche

Kinder und Jugendliche haben das Recht auf Unversehrtheit sowie auf eine gute und gesunde Entwicklung. Es ist in erster Linie die Aufgabe der Eltern, die Interessen ihrer Kinder zu vertreten und für eine angemessene Erziehung, Pflege und Ausbildung zu sorgen. Sind die Eltern an der Vertretung ihres Kindes verhindert, muss die Behörde eine gesetzliche Vertretung bestimmen.

Wenn sich aufgrund äusserer Umstände oder aus persönlichen Gründen Schwierigkeiten bei der Betreuung und Erziehung ergeben, können sich die Eltern – aber auch die Kinder und Jugendlichen – zur Beratung und Unterstützung an entsprechende Institutionen wenden.

Reichen die Bemühungen der Familie, anderer Bezugspersonen, der Schule, der Sozial- und Kinder- und Jugendhilfe nicht aus, um eine Gefährdung des Kindes abzuwenden, muss die KESB handeln. Aktiv wird die Behörde, wenn sie eine Meldung erhält. Diese kann beispielsweise mit dem entsprechenden Formular eingereicht werden.

Kindesschutzmassnahmen

Die KESB führt auf Grund der Meldung die notwendigen Abklärungen durch und entscheidet, ob Massnahmen zum Schutz des Kindes nötig sind.
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Elterliche Sorge

Heute ist die gemeinsame elterliche Sorge sowohl bei unverheirateten als auch geschiedenen Eltern die Regel.

Unverheiratete Eltern, die das Sorgerecht gemeinsam ausüben wollen, müssen dafür eine entsprechende Erklärung gegenüber den Behörden abgeben.
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Bei geschiedenen Eltern steht die elterliche Sorge demjenigen Elternteil zu, welchem sie durch das Gericht zugesprochen wird. Auf gemeinsamen Antrag kann sowohl geschiedenen wie auch unverheirateten Eltern die gemeinsame elterliche Sorge übertragen werden.
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Sind die Eltern nicht in der Lage oder verstorben, setzt die KESB einen Vormund oder eine Vormundin ein.
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Pflegeplatzbewilligung

Für die Betreuung eines Kindes in einer Pflegefamilie ist eine Bewilligung des Amtes für Jugend und Berufsberatung (AJB) nötig, wenn die Familie das Kind für mehr als einen Monat entgeltlich oder mehr als drei Monate unentgeltlich aufnimmt. Die KESB prüft dann, ob die Pflegefamilie das Wohl des Kindes sicherstellen kann. 
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Kindesvermögen

Wenn ein Elternteil stirbt, hat der überlebende Elternteil der KESB ein Inventar über den Nachlass und das Vermögen des minderjährigen Kindes einzureichen. Die KESB prüft, ob die Interessen des Kindes am Nachlass gewahrt sind und ob das Kindesvermögen ordnungsgemäss verwaltet wird.
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Informationsbroschüre in leicht verständlicher Sprache

Grundsätze der Arbeit der KESB

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