Kindesschutzmassnahmen

Gefährdung des Wohls des Kindes: Jede Person kann sich an die KESB wenden, wenn sie den Eindruck erhält, dass ein Kind gefährdet ist und möglicherweise behördliche Hilfe braucht. Dafür können Sie sich an die zuständige KESB im Kanton wenden. Die Zuständigkeit leitet sich aus dem Wohnort des Kindes ab.
Standorte der KESB im Kanton Zürich

Behörden, Ämter und Gerichte sind solchen Fällen zur Meldung verpflichtet. Die KESB führt darauf die notwendigen Abklärungen durch und entscheidet, ob Massnahmen zum Schutz des Kindes nötig sind.

Kindesschutzmassnahmen

Weisung: Wo nötig kann die KESB den Eltern bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist.

Errichtung Beistandschaft: Wenn die Abklärungen ergeben, dass die Eltern mit der Erziehung und Betreuung ihres Kindes überfordert sind, bestellt die KESB zum Schutz des Kindes und zur Unterstützung der Eltern für das Kind eine Beistandsperson. Diese berät und unterstützt die Eltern in ihrer Sorge um das Kind und bezieht wo nötig weitere Fachstellen mit ein. Im Kanton Zürich werden die von der KESB angeordneten Beistandschaften in aller Regel von Mandatspersonen der kantonalen Kinder- und Jugendhilfezentren (kjz) oder in der Stadt Zürich der Sozialen Dienste.

Im Falle von Konflikten um die Regelung des Besuchsrechts kann eine Beistandschaft mit dem Auftrag errichtet werden, die Ausübung des Besuchsrechts zu überwachen, bei Konflikten zu vermitteln und unter Einbezug aller Beteiligten die Modalitäten der Besuchskontakte festzulegen.

Entzug des Aufenthaltsrechts: Kann der ernstlichen Gefährdung des Kindes nicht auf andere Weise begegnet werden, entzieht die KESB den Eltern die elterliche Obhut und bringt das Kind an einem geeigneten Ort unter, z.B. in einer Pflegefamilie oder allenfalls in einem Heim. Eine Beistandsperson wird zusätzlich beauftragt, für die Finanzierung des Lebensunterhaltes des Kindes und für die Regelung des persönlichen Kontaktes zu den Eltern zu sorgen.

Sorgerechtsentzug: Kann die weitere Gefährdung des Kindes nicht genügend abgewendet werden, etwa weil die Eltern dauernd abwesend sind, sich in keiner Weise mehr um das Kind kümmern, fortgesetzt und in schwerer Weise gegen die Interessen des Kindes handeln oder die Bemühungen der mandatstragenden Person sabotieren, prüft die KESB eine Entziehung der elterlichen Sorge. Entziegt die KESB dann das Sorgerecht, setzt sie für das Kind eine Vormund oder eine Vormundin ein.

Steht eine Massnahme mit hohen Kostenfolgen zur Diskussion, holt die KESB bei der Wohnsitzgemeinde eine Stellungnahme ein. Näheres dazu in der Empfehlung der Aufsichtsbehörde.