Vertretung Kind

Wenn ein Kind keine gesetzliche Vertretung (mehr) hat, z.B. weil die alleine sorgeberechtigte Person handlungsunfähig oder gestorben ist, muss die KESB eine gesetzliche Vertretung ernennen. Dabei kann sie die elterliche Sorge auf den anderen Elternteil übertragen oder ein Vormund bzw. eine Vormundin ernennen, je nachdem, was das Wohl des Kindes erfordert.

Stirbt ein Elternteil und der andere Elternteil wird dessen Erbe und damit die eigenen Interessen am Nachlass wahrnimmt, jedoch auch die minderjährigen Kinder bei der Nachlassregelung zu vertreten hätte, entsteht ein Interessenkonflikt. In diesen Fällen ernennt die KESB für die minderjährigen Kinder eine Beistandsperson, die die Interessen der Kinder im Zusammenhang mit der Erbteilung wahrzunehmen hat. Weitere Informationen dazu Kindesvermögen.