Zusammenarbeit mit Schulen neu geregelt

Die Zusammenarbeit zwischen den Schulen und der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden wird nach neuen Grundsätzen geregelt.

Eine Arbeitsgruppe aus Vertretenden der Verbände aus dem Schulfeld, der KESB-Präsidienvereinigung und der Bildungsdirektion hat Grundsätze erarbeitet, wie die Schulen und die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) zusammenarbeiten können.

Die KESB untersteht gemäss Bundesrecht der Schweigepflicht. Sie ist auch gegenüber den Schulen nicht verpflichtet, eine Auskunft zu erteilen oder mit ihnen zusammenzuarbeiten. Die Schulen wiederum benötigen Informationen, um Schülerinnen und Schüler und deren Eltern in schwierigen Situationen zum Wohle des Kindes begleiten zu können. Aufgrund dieser Ausgangslage hat die Arbeitsgruppe verschiedene Grundsätze einer Zusammenarbeit entwickelt Zur Klärung weiterer Detailfragen wird ein Leitfaden erarbeitet.

Die Grundsätze halten unter anderem den Ablauf fest, wenn eine Schule eine Gefährdungsmeldung macht. Künftig werden die Schulen mit der Meldung eine Kontaktperson bekannt geben, die auf Anfrage Auskünfte erteilt und die notwendigen Unterlagen zur Verfügung stellt. Die Kontaktperson wiederum kann sich bei der KESB jederzeit über den Stand des Verfahrens erkundigen. Die KESB wird die Schulen über beschlossene Massnahmen und den Abschluss des Verfahrens informieren, soweit dies zur Erfüllung des schulischen Auftrags notwendig ist oder die Umsetzung der Massnahme eine Zusammenarbeit mit der Schule erfordert. Geklärt werden auch die Grundsätze, wie die Zusammenarbeit zwischen Mandatspersonen und den Schulen ausschaut. Dank den Grundsätzen wird die Zusammenarbeit zwischen KESB und den Schulen enger zusammengeführt und optimiert.

Die neuen Grundsätze gelten ab 1. Februar 2016.