Grundsätze
Gesetzmässigkeit
Die KESB ist bei ihrer Tätigkeit an die Gesetze gebunden und darf nur dort handeln, wo dafür eine Rechtsgrundlage besteht. Dadurch werden die betroffenen Personen vor ungerechtfertigter Einmischung des Staates in ihre privaten Angelegenheiten geschützt. Die KESB kann aber nur dort Unterstützung anbieten, wo es das Gesetz vorsieht.
Das Kindesrecht ist in den Art. 252 bis 327c des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB), das Erwachsenenschutzrecht in den Art. 360 bis 455 ZGB geregelt. Das kantonale Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR) enthält Vorschriften zur Organisation und zur Zuständigkeit der KESB. Für das Verfahren gelten in erster Linie die Bestimmungen des ZGB, dann diejenigen des EG KESR, des Zürcher Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG) und schliesslich die der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO).
Die Voraussetzungen für eine Kindes- oder Erwachsenenschutzmassnahme, die Rechte und Pflichten der Mandatsführenden sowie die Zuständigkeiten und das Verfahren sind gesetzlich geregelt. Bei der selbstbestimmten Unterstützung dagegen können die Art und Weise der Hilfeleistung und Vertretung mittels Vollmacht oder aufgrund eines Auftragsverhältnisses frei gestaltet werden. Beispiele dafür sind der Vorsorgeauftrag, eine Patientenverfügung oder sonstige Vertretungsrechte.
Verhältnismässigkeit
Jede Massnahme der KESB ist nicht nur Hilfe, sondern auch ein Eingriff des Staates in die persönliche Freiheit und Privatsphäre der Betroffenen. Eine Massnahme wird daher nur angeordnet, wenn sie zum Schutz der betroffenen Person zwingend erforderlich ist. Sie hat so schwach wie möglich, aber so stark wie nötig zu sein. Im Weiteren prüft die KESB, ob die Massnahme geeignet ist, den angestrebten Zweck zu erfüllen und ob der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zur Beschränkung der Freiheit steht.
Das Einschreiten der KESB ist nur dort am Platz, wo eine freiwillige Betreuung oder Vertretung nicht ausreicht oder nicht zum Ziel führen würde. Deshalb klärt die KESB immer erst ab, ob nicht schon vorgesorgt wurde, ob die Mittel und Angebote der privaten und öffentlichen Sozialhilfe ausgeschöpft sind und ob nicht Angehörige, nahestehende Personen oder Beratungsstellen einem Menschen in Schwierigkeiten die notwendige Hilfe und Unterstützung gewähren können.