Kindesvermögen

Vermögensinventar: Wenn ein Elternteil stirbt, hat der überlebende Elternteil der KESB ein Inventar über den Nachlass und das Vermögen des minderjährigen Kindes einzureichen. Die KESB prüft, ob die Interessen des Kindes am Nachlass gewahrt sind und ob das Kindesvermögen ordnungsgemäss verwaltet wird. Bei grossen und komplexen Vermögen, oder wenn es die persönlichen Verhältnisse erfordern, kann der verantwortliche Elternteil verpflichtet werden, der KESB regelmässig Bericht zu erstatten.

Die KESB kann den Eltern auf Antrag hin gestatten, Teile des Kindesvermögens für die Kosten des Unterhalts, der Erziehung oder der Ausbildung des Kindes zu nutzen.

Vermögensschutz: Ist die sorgfältige Verwaltung des Kindesvermögens nicht ausreichend gewährleistet, trifft die KESB die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindsvermögens (z.B. Vermögenssperre). Kann der Gefährdung des Kindesvermögens nicht auf andere Weise begegnet werden, wird die Verwaltung des Vermögens längstens bis zur Volljährigkeit des Kindes einer Beiständin oder einem Beistand übertragen.