Beistandschaften

Massgeschneiderte Beistandschaften: Die KESB prüft die Errichtung einer Beistandschaft, wenn eine volljährige Person ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht mehr selber besorgen kann. Eine Beistandschaft wird erst dann angeordnet, wenn die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch Dritte nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint und auch keine ausreichende eigene Vorsorge getroffen worden ist.

Eine Beistandschaft muss für die betroffene Person erforderlich, geeignet und angemessen sein. Je nach Ursache und Schutzbedürftigkeit können von der KESB verschiedene Formen von Beistandschaften angeordnet werden. Daher spricht man im neuen Erwachsenenschutzrecht von Massschneiderung der Beistandschaft und deren Aufgabenbereiche.

Aufgabenbereiche einer Beistandschaft können die persönliche Unterstützung, die Einkommens- und Vermögenssorge oder den Rechtsverkehr sein. Die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person kann je nach Notwendigkeit für bestimmte Bereiche eingeschränkt werden. Vor dem Entscheid prüft die KESB genau, welche Massnahmen für welchen Bereich geeignet, erforderlich und für die betroffene Person angemessen sind. Die behördliche Massnahme wird auf Antrag der betroffenen oder einer ihr nahestehenden Person oder von Amtes wegen aufgehoben, sobald für die Weiterführung kein Grund mehr besteht.

Vertretungsbeistandschaft: Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss. Die betroffene Person muss sich die Vertretungshandlungen des Beistands oder der Beiständin anrechnen lassen. Falls nötig kann die KESB die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person einschränken.

Mitwirkungsbeistandschaft: Eine Mitwirkungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die verbeiständeten Person für bestimmte Handlungen jeweils das Einverständnis des Beistands oder der Beiständin einholen muss. Für die Rechtsgültigkeit dieser Handlungen ist dann sowohl die Zustimmung der verbeiständeten Person wie auch jene des Beistandes oder der Beiständin notwendig.

Begleitbeistandschaft: Wenn eine Person in bestimmten Bereichen urteilsfähig und in der Lage ist, gut mit der Beistandsperson zu kommunizieren, kann mit Zustimmung der betroffenen Person für gewisse Aufgabenbereiche eine begleitende, beratende Unterstützung vorgesehen werden. Dabei hat die Beistandsperson in diesem Bereich kein Vertretungsrecht, sie steht ausschliesslich unterstützend zur Seite.

Umfassende Beistandschaft: Eine umfassende Beistandschaft wird errichtet, wenn eine Person dauerhaft urteilsunfähig ist, sich mit ihren Handlungen immer wieder gefährdet und deshalb in besonderem Ausmass hilfsbedürftig ist. Die umfassende Beistandschaft bezieht sich auf alle Angelegenheiten der Personensorge, der Vermögenssorge und des Rechtsverkehrs. Die Beiständin oder der Beistand entscheidet und vertritt die betroffene Person in allen diesen Bereichen. Die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entfällt.