Einschränkung Bewegungsfreiheit
Eine Wohn- oder Pflegeeinrichtung darf die Bewegungsfreiheit einer bei ihr untergebrachten, urteilsunfähigen Person nur einschränken, wenn weniger einschneidende Massnahmen nicht ausreichen. Die Massnahme muss dazu dienen, eine ernsthafte Gefahr für das Leben oder die körperliche Integrität der Person oder Drittpersonen abzuwenden. Die Institution muss über diese Einschränkungen Protokoll führen und die vertretungsberechtigte Person informieren. Hat die Person keine Vertretung , muss die Institution die KESB informieren.
Die vertretungsberechtigte Person kann sich an die KESB wenden, wenn sie eine bewegungseinschränkende Massnahme aufheben oder abändern lassen will. Die KESB kann die untergebrachte Person nötigenfalls in einer anderen Institution unterbringen und zudem die Aufsichtsbehörde der Institution einschalten. Falls eine urteilsunfähige Person keine aussenstehende Bezugsperson hat, klärt die KESB ab, ob eine Begleitung eingesetzt werden muss.
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