Erwachsene

Ist eine Person nicht in der Lage, ihre persönlichen, vermögensrechtlichen oder administrativen Angelegenheiten selbst zu besorgen, kann sie sich an verschiedene Institutionen wenden, die Unterstützung anbieten (z.B. Pro Senectute, Pro Infirmis, Spitex, kirchliche Sozialdienste, spezielle Fachdienste, Sozialdienste der Gemeinden und weitere Amtsstellen etc.).
Sie kann dafür auch einer Vertrauensperson eine Vollmacht erteilen.

Ist die Unterstützung im freiwilligen Rahmen nicht ausreichend oder nicht möglich, kann die KESB mit einer Meldung, zum Beispiel per Formular über die Situation informiert werden.

Beistandschaft

Die KESB prüft die Errichtung einer Beistandschaft, wenn eine volljährige Person ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht mehr selber besorgen kann. Eine Beistandschaft wird erst dann angeordnet, wenn die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch Dritte nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint und auch keine ausreichende eigene Vorsorge getroffen worden ist.

Die KESB ist bei ihrer Tätigkeit an die Gesetze gebunden und darf nur dort handeln, wo dafür eine Rechtsgrundlage besteht. Dadurch werden die betroffenen Personen vor ungerechtfertigter Einmischung des Staates in ihre privaten Angelegenheiten geschützt. Die KESB kann aber auch nur dort Unterstützung anbieten, wo es das Gesetz vorsieht.
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Vorsorgeauftrag

Mittels eines Vorsorgeauftrags kann jede urteilsfähige Privatperson sicherstellen, dass dann jemand anders die notwendigen Angelegenheiten erledigen kann, sollte sie urteilsunfähig werden. Vor allem betagte Menschen können so ihren Willen rechtzeitig festhalten und eine nahestehende Person oder Fachstelle zur Regelung ihrer Angelegenheiten für den Fall der Urteilsunfähigkeit beauftragen und ermächtigen.
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Patientenverfügung

In einer Patientenverfügung kann festgelegt werden, mit welchen medizinischen Massnahmen eine Person im Falle ihrer Urteilsunfähigkeit einverstanden ist und welche sie ablehnt. 
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Vertretungsrechte

Wenn weder ein Vorsorgeauftrag noch eine Patientenverfügung besteht, hat der Ehegatte oder die Ehegattin sowie der eingetragene Partner oder die eingetragene Partnerin von Gesetzes wegen ein Vertretungsrecht.  Voraussetzung ist, dass sie mit der urteilsunfähigen Person einen gemeinsamen Haushalt führt oder ihr regelmässig beisteht.
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Einschränkung Bewegungsfreiheit

Eine Wohn- oder Pflegeeinrichtung darf die Bewegungsfreiheit einer bei ihr untergebrachten, urteilsunfähigen Person nur einschränken, wenn weniger einschneidende Massnahmen nicht ausreichen. Die Massnahme muss dazu dienen, eine ernsthafte Gefahr für das Leben oder die körperliche Integrität der Person oder Drittpersonen abzuwenden.
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Fürsorgerische Unterbringung

Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, sofern die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann.
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Informationsbroschüre zum Erwachsenenschutz

Grundsätze der Arbeit der KESB

Informationen zum Verfahren und zum Rechtsschutz