Kind unverheirateter Eltern
Regelung elterliche Sorge: Unverheiratete Eltern, die das Sorgerecht gemeinsam ausüben wollen, können eine entsprechende Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde abgeben (mit der Anerkennung der Vaterschaft beim Zivilstandsamt, danach bei der KESB). Weigert sich ein Elternteil die Erklärung abzugeben, kann sich der andere an die KESB wenden. Diese erteilt die gemeinsame elterliche Sorge, sofern dadurch keine Gefährdung des Kindswohls entsteht. Näheres dazu finden Sie im Merkblatt für nicht verheiratete Eltern.
Regelung Vaterschaft und Unterhalt: Benötigen Eltern Unterstützung bei der Regelung von Vaterschaft und Unterhalt, erhalten sie bei den zuständigen Stellen bei den Kinder- und Jugendhilfezentren im Kanton oder durch die Fachstelle Elternschaft und Unterhalt in der Stadt Zürich. Anerkennt der Vater das Kind nicht innert angemessener Frist oder wird keine Unterhaltsregelung getroffen bzw. keine Erklärung betreffend gemeinsamer elterlicher Sorge vorgelegt, kann die Behörde für das Kind eine Beistandschaft errichten. Diese hat die Interessen des Kindes gegenüber dem Vater wahrzunehmen und nötigenfalls eine Vaterschafts-/Unterhaltsklage beim zuständigen Gericht zu erheben.
Erziehungsgutschriften: Zudem hat die KESB die Aufgabe mit der Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge von unverheirateten Eltern nötigenfalls über die Zuteilung von Erziehungsgutschriften zu entscheiden. Näheres dazu finden Sie im Merkblatt Erziehungsgutschriften der AHV.
Vormundschaft: Nur in Ausnahmefällen, z.B. wenn die Mutter noch minderjährig ist oder der/die Sorgerechtsinhaber verstorben sind, setzt die KESB für ein Kind einen Vormund oder eine Vormundin ein. Näheres siehe auch im Merkblatt elterliche Sorge bei Krankheit und Tod.
Besuchsrecht: Leben die Eltern nicht zusammen, haben das Kind und der nicht sorgeberechtigte Elternteil gegenseitig einen Anspruch auf angemessenen persönlichen Kontakt. Grundsätzlich organisiert die Familie diesen selbständig. Kann sie aber keine einvernehmliche und dem Kindeswohl entsprechende Vereinbarung treffen und führt auch eine Beratung und Vermittlung durch die Kinder- und Jugendhilfezentren im Kanton und die Fachstelle Elternschaft und Unterhalt oder andere Stellen (Mediationsstellen) zu keiner befriedigenden Lösung, so legt die KESB auf Antrag eine Besuchsregelung fest.