Patientenverfügung
In einer Patientenverfügung kann festgelegt werden, mit welchen medizinischen Massnahmen eine Person im Falle ihrer Urteilsunfähigkeit einverstanden ist und welche sie ablehnt. Sie kann auch eine Person bezeichnen, die im Fall der Urteilsunfähigkeit mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt die medizinischen Massnahmen besprechen und in ihrem Namen entscheiden soll. Sie kann dieser Person in der Patientenverfügung Weisungen erteilen.
Die Patientenverfügung muss schriftlich verfasst, datiert und unterschrieben sein. Wer eine Patientenverfügung errichtet hat, kann diese Tatsache und den Hinterlegungsort auf der Versichertenkarte eintragen lassen. Eine solche Verfügung kann jederzeit widerrufen oder geändert werden.
Jede der Patientin oder dem Patienten nahestehende Person kann sich schriftlich bei der KESB melden, wenn der Patientenverfügung nicht entsprochen wird, die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt sind oder die Patientenverfügung nicht auf freiem Willen beruht. Die KESB muss dann behördliche Massnahmen prüfen.
Zuständig ist die für den Wohnort der betroffenen Person zuständige KESB Standorte der KESB