Verfahren und Rechtsschutz
Meldung hilfsbedürftiger Personen
Ein Verfahren bei der KESB wird in der Regel durch eine entsprechende Meldung an die Behörde ausgelöst. Jede Person kann sich an die KESB wenden, wenn ihres Erachtens Erwachsene oder Kinder gefährdet sind und möglicherweise behördliche Hilfe brauchen. Behörden, Ämter und Gerichte sind zur Meldung verpflichtet.
Bei der Meldung von Erwachsenen benötigen bestimmte Berufsgruppen (Ärzte etc.) zunächst eine Entbindung vom Berufsgeheimnis.
Eine Meldung kann bei der zuständigen KESB, vorzugsweise schriftlich, mit dem Formular Meldung Kindesschutz oder Meldung Erwachsene eingereicht werden, ausnahmsweise auch telefonisch. Meldungen per E-Mails sollen nur verschlüsselt (z.B. per Inca-Mail) versandt werden.
Weitere Informationen zum Kindes- und Erwachsenenschutz
Informationsbroschüre zum Kindesschutz
Informationsbroschüre zum Erwachsenenschutz
Untersuchungsgrundsatz
Die KESB trifft von Amtes wegen alle Abklärungen, um die Situation zu klären und um zu prüfen, ob behördliche Anordnungen erforderlich sind. Nur aufgrund sorgfältiger Untersuchung der Verhältnisse und unter Abwägung aller für den Entscheid wesentlichen Umstände kann eine dem Grad der Schutzbedürftigkeit des Betroffenen optimal angepasste Unterstützung angeordnet werden. Dabei sind auch die am Verfahren Beteiligten zur Mitwirkung verpflichtet.
Für die notwendigen Abklärungen ist die KESB auf die Mitwirkung von Fachpersonen (aus Medizin, Psychologie, Pädagogik etc.) und auf die interdisziplinäre Zusammenarbeit mit anderen Fachstellen und Ämtern angewiesen. Sie legt daher grossen Wert auf eine konstruktive Zusammenarbeit mit den öffentlichen und privaten Sozialeinrichtungen und Beratungsstellen.
Nur durch koordiniertes Zusammenwirken aller Institutionen, welche in der Kinder- und Jugendhilfe sowie Sozialhilfe tätig sind, können die Interessen der gefährdeten Personen optimal gewahrt werden. Die KESB ist zur Verschwiegenheit gegenüber Dritten verpflichtet und darf nur diejenigen Informationen weitergeben, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind.
Rechtsschutz
Die von einer Massnahme der KESB betroffenen Personen haben Anspruch auf rechtliches Gehör. Die KESB klärt sie über die Rechtslage auf und orientiert sie angemessen über die vorgesehenen Massnahmen und deren Wirkungen.
Betroffene Personen erhalten die Gelegenheit, sich bei einer Anhörung zu allen für den Entscheid wesentlichen Punkten zu äussern, eingeholte Informationen richtig zu stellen und ihren Standpunkt darzulegen. Sie haben das Recht, Einsicht in ihre Akten zu nehmen.
Um Fachpersonen, Kinder, Jugendliche und Eltern gezielt zur Kindesanhörung zu informieren, hat UNICEF Schweiz zusammen mit dem Marie Meierhofer Institut für das Kind (MMI) fünf Informationsbroschüren entwickelt.
Verfahrenskosten
Die Kosten für das Verfahren bei der KESB können den Verfahrensbeteiligten auferlegt werden. Nicht als Verfahrensbeteiligte gelten die Erstatter einer Gefährdungsmeldung, soweit sie nicht selber Partei sind. Die KESB-Präsidien-Vereinigung hat eine Gebührenempfehlung der KESB im Kanton Zürich ausgearbeitet.
Die KESB ist bestrebt, Meldungen und Gesuche jeweils innert angemessener Frist zu behandeln und die Geschäfte aufgrund ihrer sachlichen und zeitlichen Priorität zu erledigen. Die KESB untersteht der Aufsicht der Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt). Beschwerdeinstanz gegen Entscheide der KESB ist der Bezirksrat, bei Verfahren im Rahmen der fürsorgerischen Unterbringung das Bezirksgericht.